RIS AI

ABO 2005 § 71

Apothekenbetriebsordnung 2005

in GeltungVBGBl. II Nr. 65/2005seit 09.03.2005NOR40062769

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

§ 71. Die Bezirksverwaltungsbehörde verfügt auf Grund des Ergebnisses der Probenuntersuchung, ob eine Ware aus dem Verkehr zu ziehen ist. Wird die Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses angezweifelt, so kann die zuständige Behörde die Gegenprobe einer Nachprüfung unterziehen lassen.

Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40062769
Fassung
in Geltung · seit 09.03.2005
Inkrafttreten
09.03.2005
Stand im RIS
—
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0