RIS AI

ABO 2005 § 51

Apothekenbetriebsordnung 2005

in GeltungVBGBl. II Nr. 65/2005seit 09.03.2005NOR40062749

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Zubereitungen (Rezeptur) § 51. (1) Wird ein Arzneimittel auf Grund einer Verschreibung eines Arztes/einer Ärztin oder Zahnarztes/Zahnärztin hergestellt, so muss es der Verschreibung entsprechen. Andere als in der Verschreibung genannte Bestandteile dürfen ohne Zustimmung des/der Verschreibenden bei der Herstellung nicht verwendet werden. (2) Von einer analytischen Prüfung der Zubereitungen kann abgesehen werden. (3) Auf den Behältnissen der magistralen und offizinalen Zubereitungen ist eine deutlich lesbare Aufschrift anzubringen, die mindestens (4) Die Aufschrift ist verwechslungssicher anzubringen. (5) Eine vom Arzt/von der Ärztin oder Zahnarzt/Zahnärztin angeordnete Gebrauchsanweisung ist auf der Aufschrift anzubringen. (6) Aus Gründen der Sicherheit erforderliche Hinweise auf besondere Gefahren sind auf den Behältnissen anzubringen. (7) Zubereitungen sind in geeigneter Form zu dokumentieren.

Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40062749
Fassung
in Geltung · seit 09.03.2005
Inkrafttreten
09.03.2005
Stand im RIS
—
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0