ABO 2005 § 49
Apothekenbetriebsordnung 2005
in GeltungVBGBl. II Nr. 65/2005seit 09.03.2005NOR40062747
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Pharmazeutische Betreuung im Krankenhaus
§ 49. (1) Die Arzneimittelvorräte auf den Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten sind mindestens einmal jährlich durch einen Apotheker/eine Apothekerin der Krankenhausapotheke zu überprüfen.
(2) Der ordnungsgemäße Umgang mit Arzneimitteln ist durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen.
(3) Dem/der Überprüfenden ist der Zutritt zu allen Räumlichkeiten, in denen Arzneimittel aufbewahrt werden, zu geben.
(4) Das Ergebnis der Überprüfung ist zu protokollieren und von dem/der mit der Überprüfung Beauftragten und dem/der Verantwortlichen des überprüften Bereiches zu unterfertigen.
(5) Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Hebammen und sonstige nichtärztliche Gesundheitsberufe (einschließlich in Ausbildung befindliches Personal) und Patienten/Patientinnen sind im Bedarfsfall über im Zusammenhang mit der Arzneimittelanwendung auftretende Fragen zu beraten und zu informieren.
Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40062747
- Fassung
- in Geltung · seit 09.03.2005
- Inkrafttreten
- 09.03.2005
- Stand im RIS
- —
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0