RIS AI

ABO 2005 § 39

Apothekenbetriebsordnung 2005

in GeltungVBGBl. II Nr. 65/2005seit 09.03.2005NOR40062737

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Beschaffenheit und Einrichtung der Betriebsräume § 39. (1) Die Filialapotheke muss deutlich als Apotheke gekennzeichnet sein. Ein Hinweis auf die Stammapotheke ist ersichtlich zu machen. (2) Die Betriebszeiten der Filialapotheke sind am Eingang oder in unmittelbarer Nähe des Einganges bekannt zu machen. Zu Sperrzeiten der Filialapotheke ist ein Hinweis auf die Stammapotheke, in deren Sperrzeit ein Hinweis auf die nächsten dienstbereiten Apotheken bekannt zu machen.

Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40062737
Fassung
in Geltung · seit 09.03.2005
Inkrafttreten
09.03.2005
Stand im RIS
—
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0