ABO 2005 § 38
Apothekenbetriebsordnung 2005
in GeltungVBGBl. II Nr. 65/2005seit 09.03.2005NOR40062736
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Nachschlagewerke
§ 38. (1) In der Filialapotheke müssen Nachschlagewerke entsprechend den Erfordernissen der Filialapotheke zugänglich sein, zumindest jedoch
(2) Die angeführten Unterlagen oder Nachschlagewerke können mit Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung oder über Datendienste geführt werden. Dabei sind sie sicher und jederzeit für alle in der Filialapotheke tätigen Apotheker/Apothekerinnen abrufbar zu halten.
Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40062736
- Fassung
- in Geltung · seit 09.03.2005
- Inkrafttreten
- 09.03.2005
- Stand im RIS
- —
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0