RIS AI

ABO 2005 § 35

Apothekenbetriebsordnung 2005

in GeltungVBGBl. II Nr. 65/2005seit 09.03.2005NOR40062733

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Warenvorrat § 35. (1) In der Filialapotheke müssen die für die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung des Standortes und Einzugsgebietes benötigten Arzneimittel nach Art und Menge vorrätig gehalten werden. (2) Apothekeneigene Arzneispezialitäten, die für den Betreiber der Stammapotheke zugelassen sind, dürfen auch in der Filialapotheke abgegeben werden. (3) Sämtliche Apothekenwaren sind über die Stammapotheke zu beziehen. Es ist jedoch zulässig, diese direkt an die Filialapotheke zuzustellen.

Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40062733
Fassung
in Geltung · seit 09.03.2005
Inkrafttreten
09.03.2005
Stand im RIS
—
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0