RIS AI

ABO 2005 § 26

Apothekenbetriebsordnung 2005

in GeltungVBGBl. II Nr. 65/2005seit 09.03.2005NOR40062724

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Beschaffenheit und Einrichtung der Betriebsräume § 26. (1) Die Betriebsräume müssen nach Art, Größe, Zahl, Lage und Einrichtung geeignet sein, einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb, insbesondere die ordnungsgemäße Abgabe der Arzneimittel und die Information und Beratung über Arzneimittel, die einwandfreie Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verpackung von Arzneimitteln einschließlich apothekeneigener Arzneispezialitäten sowie alle anderen dem Apothekenbetrieb zugehörigen Tätigkeiten zu gewährleisten. (2) Bei der Gestaltung der Offizin muss darauf geachtet werden, dass der Eindruck einer Apotheke gegeben ist. (3) In der Apotheke müssen zum Empfang wichtiger Informationen

Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40062724
Fassung
in Geltung · seit 09.03.2005
Inkrafttreten
09.03.2005
Stand im RIS
—
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0