ABO 2005 § 26
Apothekenbetriebsordnung 2005
in GeltungVBGBl. II Nr. 65/2005seit 09.03.2005NOR40062724
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Beschaffenheit und Einrichtung der Betriebsräume
§ 26. (1) Die Betriebsräume müssen nach Art, Größe, Zahl, Lage und Einrichtung geeignet sein, einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb, insbesondere die ordnungsgemäße Abgabe der Arzneimittel und die Information und Beratung über Arzneimittel, die einwandfreie Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verpackung von Arzneimitteln einschließlich apothekeneigener Arzneispezialitäten sowie alle anderen dem Apothekenbetrieb zugehörigen Tätigkeiten zu gewährleisten.
(2) Bei der Gestaltung der Offizin muss darauf geachtet werden, dass der Eindruck einer Apotheke gegeben ist.
(3) In der Apotheke müssen zum Empfang wichtiger Informationen
Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40062724
- Fassung
- in Geltung · seit 09.03.2005
- Inkrafttreten
- 09.03.2005
- Stand im RIS
- —
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0