ABO 2005 § 25
Apothekenbetriebsordnung 2005
in GeltungVBGBl. II Nr. 65/2005seit 09.03.2005NOR40062723
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Amtlicher Wortlaut
Betriebsanlage
§ 25. (1) Eine öffentliche Apotheke muss als solche für den Kundenverkehr nach außen bei Tag und Nacht deutlich erkennbar sein.
(2) Beim Eingang oder in dessen unmittelbarer Nähe sind eindeutig erkennbar
Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40062723
- Fassung
- in Geltung · seit 09.03.2005
- Inkrafttreten
- 09.03.2005
- Stand im RIS
- —
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0