ABO 2005 § 22
Apothekenbetriebsordnung 2005
in GeltungVBGBl. II Nr. 65/2005seit 09.03.2005NOR40062720
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
§ 22. (1) Auf den Behältnissen der magistralen und offizinalen Zubereitungen ist eine deutlich lesbare Aufschrift anzubringen, die mindestens
(2) Die Aufschrift ist verwechslungssicher anzubringen.
(3) Eine vom Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin bzw. Tierarzt/Tierärztin angeordnete Gebrauchsanweisung ist auf der Aufschrift anzubringen.
(4) Aus Gründen der Sicherheit erforderliche Hinweise auf besondere Gefahren sind auf den Behältnissen anzubringen.
Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40062720
- Fassung
- in Geltung · seit 09.03.2005
- Inkrafttreten
- 09.03.2005
- Stand im RIS
- —
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0