RIS AI

Standesregeln für Bestatter § 10

in GeltungVBGBl. II Nr. 476/2004seit 11.12.2004NOR40058900

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Betriebsvorschriften § 10. (1) Die Betriebsausstattung hat jenen Anforderungen zu entsprechen, die eine standesgemäße Berufsausübung gewährleisten. (2) Die Bestatter haben sämtliche Gegenstände zur Erfüllung der in § 1 genannten Leistungen bereitzuhalten. Dazu zählen insbesondere

Rechtsgebiet: 50/01 Gewerbeordnung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40058900
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/476/P10/NOR40058900
Fassung
in Geltung · seit 11.12.2004
Inkrafttreten
11.12.2004
Stand im RIS
16.03.2015
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen