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Standesregeln für Bestatter § 9

in GeltungVBGBl. II Nr. 476/2004seit 11.12.2004NOR40058899

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Werbung § 9. Jegliche Werbung hat den Erfordernissen der Pietät sowie den allgemeinen Anstandserwartungen zu entsprechen. In der Bevölkerung als besonders sensibel geltende Bereiche oder Lebenssituationen sind zu berücksichtigen. In Krankenanstalten, Pflege- und Altenheimen sind nur ausschließlich Informationszwecken dienende Maßnahmen zulässig (zB Ratgeber im Trauerfall).

Rechtsgebiet: 50/01 Gewerbeordnung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40058899
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/476/P9/NOR40058899
Fassung
in Geltung · seit 11.12.2004
Inkrafttreten
11.12.2004
Stand im RIS
16.03.2015
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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