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Standesregeln für Bestatter § 8

in GeltungVBGBl. II Nr. 476/2004seit 11.12.2004NOR40058898

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Amtlicher Wortlaut

Weiterbildung § 8. Es ist die Pflicht jedes Bestatters darauf zu achten, dass er sein Fachwissen und das seiner Mitarbeiter stets auf dem neuesten Stand hält und seine Berufsausübung danach ausrichtet.

Rechtsgebiet: 50/01 Gewerbeordnung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40058898
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/476/P8/NOR40058898
Fassung
in Geltung · seit 11.12.2004
Inkrafttreten
11.12.2004
Stand im RIS
16.03.2015
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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