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Standesregeln für Bestatter § 7

in GeltungVBGBl. II Nr. 476/2004seit 11.12.2004NOR40058897

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Verschwiegenheitspflicht § 7. Die Bestatter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung bekannt gewordenen Tatsachen (zB Todesursachen, Familienverhältnisse) verpflichtet. Sie haben auch ihre Arbeitnehmer sowie sonst in Pflicht Genommene zu dieser Verschwiegenheit zu verpflichten.

Rechtsgebiet: 50/01 Gewerbeordnung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40058897
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/476/P7/NOR40058897
Fassung
in Geltung · seit 11.12.2004
Inkrafttreten
11.12.2004
Stand im RIS
16.03.2015
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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