Standesregeln für Bestatter § 3
in GeltungVBGBl. II Nr. 476/2004seit 11.12.2004NOR40058893
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
§ 3. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.
Rechtsgebiet: 50/01 Gewerbeordnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40058893
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/476/P3/NOR40058893
- Fassung
- in Geltung · seit 11.12.2004
- Inkrafttreten
- 11.12.2004
- Stand im RIS
- 16.03.2015
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0