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Standesregeln für Bestatter § 3

in GeltungVBGBl. II Nr. 476/2004seit 11.12.2004NOR40058893

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

§ 3. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.

Rechtsgebiet: 50/01 Gewerbeordnung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40058893
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/476/P3/NOR40058893
Fassung
in Geltung · seit 11.12.2004
Inkrafttreten
11.12.2004
Stand im RIS
16.03.2015
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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