FOG § 31
Forschungsorganisationsgesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 341/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2004seit 15.07.2004NOR40053710
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Bundesmuseen
§ 31. (1) Die Bundesmuseen, die nicht unter das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002 fallen, sind Einrichtungen des Bundes. Sie unterstehen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister.
(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
(3) Die Einnahmen aus Entgelten für Leistungen der Bundesmuseen sind, soweit sie nicht im Zusammenhang mit der Aufgabenstellung gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a stehen oder nicht unter § 31a fallen, im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes als zweckgebundene Einnahmen zur Abdeckung der dadurch entstehenden Mehrausgaben sowie unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des jeweiligen Bundesmuseums für Personalausgaben, für Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und für sonstige Aufwendungen zu verwenden.
(4) Die Bundesmuseen gemäß Abs. 1 können die von ihnen genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften nach Maßgabe der einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes auch natürlichen und juristischen Personen außerhalb des Bundes zur Verfügung stellen, soweit sie hiedurch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt werden. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister. Diese oder dieser kann jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Leiterin oder dem Leiter eines Bundesmuseums gemäß Abs. 1 das Recht zur Entscheidung ohne Genehmigungsvorbehalt übertragen. Im übrigen ist Abs. 3 anzuwenden.
Rechtsgebiet: 72/15 Forschung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40053710
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/341/P31/NOR40053710
- Fassung
- in Geltung · seit 15.07.2004
- Inkrafttreten
- 15.07.2004
- Stand im RIS
- 20.11.2015
- Von uns abgerufen
- 25.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0