RIS AI

VBG § 36d

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003seit 01.01.2004NOR40047682

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Soziale Absicherung § 36d. (1) Verwaltungspraktikanten sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sowie in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, versichert, und sie sind in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977). Die nach diesen Vorschriften dem Dienstgeber obliegenden Aufgaben hat der Bund wahrzunehmen. (2) Die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979 gelten für Verwaltungspraktikantinnen sinngemäß. (3) Verwaltungspraktikantinnen gebührt für die Zeit, während der sie in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 am Verwaltungspraktikum nicht teilnehmen können, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag. Krankenversicherung, Unfallversicherung, BGBl. Nr. 609/1977

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40047682
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P36d/NOR40047682
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2004
Inkrafttreten
01.01.2004
Stand im RIS
07.02.2025
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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