MMHmG § 70
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 169/2002seit 01.04.2003NOR40037480
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie
§ 70. (1) Die Spezialqualifikationsausbildung in Hydro- und Balneotherapie umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung von insgesamt 120 Stunden. Die theoretische Ausbildung umfasst 55 Unterrichtsstunden, die praktische Ausbildung umfasst 65 Stunden Pflichtpraktika an Patienten.
(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Fächer:
(3) Die Spezialqualifikationsausbildung in Hydro- und Balneotherapie darf frühestens nach Absolvierung des Moduls A, sofern die Ausbildung zum medizinischen Masseur in einem durchgeführt wird, nach Absolvierung der Ausbildungsinhalte des Moduls A, begonnen werden. Voraussetzung für die Absolvierung der praktischen Ausbildung ist die Absolvierung der theoretischen Ausbildung.
(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, die zu erlernenden Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte an Patienten durchzuführen.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40037480
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P70/NOR40037480
- Fassung
- in Geltung · seit 01.04.2003
- Inkrafttreten
- 01.04.2003
- Stand im RIS
- 25.03.2015
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0