RIS AI

MMHmG § 57

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 169/2002seit 01.04.2003NOR40037467

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

5. Abschnitt Ausbildung für Lehraufgaben Ausbildungsinhalt § 57. (1) Die Ausbildung für Lehraufgaben umfasst eine Ausbildung in der Dauer von mindestens 120 Stunden, insbesondere in folgenden Fächern: (2) Nach Abschluss der Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40037467
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P57/NOR40037467
Fassung
in Geltung · seit 01.04.2003
Inkrafttreten
01.04.2003
Stand im RIS
25.03.2015
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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