RIS AI

MMHmG § 55

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 169/2002seit 01.04.2003NOR40037465

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Anrechnungen § 55. (1) Prüfungen, die im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung zum Heilmasseur erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen einer Ausbildung zum Heilmasseur durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. (2) Prüfungen, die im Rahmen (3) Eine Anrechnung auf die kommissionelle Abschlussprüfung ist nicht zulässig.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40037465
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P55/NOR40037465
Fassung
in Geltung · seit 01.04.2003
Inkrafttreten
01.04.2003
Stand im RIS
25.03.2015
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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