RIS AI

MMHmG § 54

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 169/2002seit 01.04.2003NOR40037464

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur § 54. (1) Nach Abschluss des Aufschulungsmoduls ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor einer Prüfungskommission abzulegen. Bei der kommissionellen Abschlussprüfung ist festzustellen, ob sich der Heilmasseur in Ausbildung die für die eigenverantwortliche Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse angeeignet hat. (2) Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Abschlussprüfungszeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Heilmasseur“/“Heilmasseurin“ anzuführen sind, auszustellen.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40037464
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P54/NOR40037464
Fassung
in Geltung · seit 01.04.2003
Inkrafttreten
01.04.2003
Stand im RIS
25.03.2015
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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