RIS AI

MMHmG § 53

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 169/2002seit 01.04.2003NOR40037463

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Modulleitung § 53. (1) Die fachspezifische und organisatorische Leitung des Aufschulungsmoduls obliegt einer fachkompetenten und pädagogisch geeigneten Person, die die Berufsberechtigung als Heilmasseur und die Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben besitzt. (2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung des Aufschulungsmoduls obliegt einem Arzt, der die hiefür erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzt. (3) Für den fachspezifischen und organisatorischen Leiter und den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter ist jeweils ein Stellvertreter vorzusehen. Dieser hat die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 zu erfüllen.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40037463
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P53/NOR40037463
Fassung
in Geltung · seit 01.04.2003
Inkrafttreten
01.04.2003
Stand im RIS
25.03.2015
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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