MMHmG § 52
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 169/2002seit 01.04.2003NOR40037462
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Aufschulungsmodul
§ 52. (1) Die Ausbildung zum Heilmasseur besteht aus einem Aufschulungsmodul, das eine theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen im Gesamtumfang von 800 Stunden umfasst.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst einen theoretischen Unterricht in der Dauer von 720 Stunden in folgenden Fächern:
(3) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind praktische Übungen ohne Patientenkontakt im Fach gemäß Abs. 1 Z 9 im Ausmaß von 80 Stunden durchzuführen.
(4) Das Aufschulungsmodul kann
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40037462
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P52/NOR40037462
- Fassung
- in Geltung · seit 01.04.2003
- Inkrafttreten
- 01.04.2003
- Stand im RIS
- 25.03.2015
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0