MMHmG § 50
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 169/2002seit 01.04.2003NOR40037460
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
4. Abschnitt
Ausbildung Heilmasseur
Aufnahme in die Ausbildung zum Heilmasseur
§ 50. (1) Voraussetzungen für die Aufnahme zur Ausbildung zum Heilmasseur ist eine Berufsberechtigung als „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Träger des Aufschulungsmoduls (§ 52).
(3) Blindheit schließt eine Aufnahme zur Ausbildung zum Heilmasseur nicht aus.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40037460
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P50/NOR40037460
- Fassung
- in Geltung · seit 01.04.2003
- Inkrafttreten
- 01.04.2003
- Stand im RIS
- 25.03.2015
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0