RIS AI

MMHmG § 50

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 169/2002seit 01.04.2003NOR40037460

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

4. Abschnitt Ausbildung Heilmasseur Aufnahme in die Ausbildung zum Heilmasseur § 50. (1) Voraussetzungen für die Aufnahme zur Ausbildung zum Heilmasseur ist eine Berufsberechtigung als „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“. (2) Über die Aufnahme entscheidet der Träger des Aufschulungsmoduls (§ 52). (3) Blindheit schließt eine Aufnahme zur Ausbildung zum Heilmasseur nicht aus.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40037460
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P50/NOR40037460
Fassung
in Geltung · seit 01.04.2003
Inkrafttreten
01.04.2003
Stand im RIS
25.03.2015
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen