MMHmG § 32
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 169/2002seit 01.04.2003NOR40037442
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
2. Abschnitt
Besondere Berufspflichten des Heilmasseurs
Werbebeschränkung und Provisionsverbot
§ 32. (1) Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.
(2) Der Heilmasseur darf keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder sich zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40037442
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P32/NOR40037442
- Fassung
- in Geltung · seit 01.04.2003
- Inkrafttreten
- 01.04.2003
- Stand im RIS
- 25.03.2015
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0