RIS AI

MMHmG § 30

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 169/2002seit 01.04.2003NOR40037440

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Lehraufgaben § 30. (1) Heilmasseure können die Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben erwerben. (2) Lehraufgaben umfassen (3) Die Lehrtätigkeit umfasst die Planung, Durchführung und Auswertung des theoretischen und praktischen Unterrichts. (4) Die Leitung umfasst die fachliche, pädagogische und organisatorische Leitung und die Dienstaufsicht im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40037440
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P30/NOR40037440
Fassung
in Geltung · seit 01.04.2003
Inkrafttreten
01.04.2003
Stand im RIS
25.03.2015
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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