MMHmG § 29
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 169/2002seit 01.04.2003NOR40037439
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
3. Hauptstück
Heilmasseur
1. Abschnitt
Berufsbild des Heilmasseurs
Berufsbild Heilmasseur
§ 29. (1) Der Beruf des Heilmasseurs umfasst die eigenverantwortliche Durchführung von
(2) Bei Blindheit umfasst das Berufsbild des Heilmasseurs die eigenverantwortliche Durchführung von
(3) Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung), der Heilmasseur trägt die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung). Die ärztliche Anordnung hat schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung der angeordneten Tätigkeit ist durch den Heilmasseur durch Datum und Unterschrift zu bestätigen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40037439
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P29/NOR40037439
- Fassung
- in Geltung · seit 01.04.2003
- Inkrafttreten
- 01.04.2003
- Stand im RIS
- 25.03.2015
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0