RIS AI

MMHmG § 25

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 169/2002seit 01.04.2003NOR40037435

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Anrechnungen § 25. (1) Prüfungen und Praktika, die im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung zum medizinischen Masseur erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum medizinischen Masseur durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. (2) Prüfungen und Praktika, die im Rahmen (3) Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung von theoretischen Prüfungen und der Teilnahme am theoretischen Unterricht und von der Absolvierung der Pflichtpraktika in den jeweiligen Fächern. (4) Eine Anrechnung auf die kommissionelle Prüfung ist nicht zulässig.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40037435
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P25/NOR40037435
Fassung
in Geltung · seit 01.04.2003
Inkrafttreten
01.04.2003
Stand im RIS
25.03.2015
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen