RIS AI

MMHmG § 23

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 169/2002seit 01.04.2003NOR40037433

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Ausbildungsleitung § 23. (1) Die fachspezifische und organisatorische Leitung der Ausbildung zum medizinischen Masseur obliegt einer fachkompetenten und pädagogisch geeigneten Person, die die Berufsberechtigung als Heilmasseur und die Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben (§ 37) besitzt. (2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung der Ausbildung zum medizinischen Masseur obliegt einem Arzt, der die hiefür erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzt. (3) Für den fachspezifischen und organisatorischen Leiter und den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter ist jeweils ein Stellvertreter vorzusehen. Dieser hat die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 zu erfüllen.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40037433
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P23/NOR40037433
Fassung
in Geltung · seit 01.04.2003
Inkrafttreten
01.04.2003
Stand im RIS
25.03.2015
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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