MMHmG § 23
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 169/2002seit 01.04.2003NOR40037433
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Ausbildungsleitung
§ 23. (1) Die fachspezifische und organisatorische Leitung der Ausbildung zum medizinischen Masseur obliegt einer fachkompetenten und pädagogisch geeigneten Person, die die Berufsberechtigung als Heilmasseur und die Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben (§ 37) besitzt.
(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung der Ausbildung zum medizinischen Masseur obliegt einem Arzt, der die hiefür erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzt.
(3) Für den fachspezifischen und organisatorischen Leiter und den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter ist jeweils ein Stellvertreter vorzusehen. Dieser hat die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 zu erfüllen.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40037433
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P23/NOR40037433
- Fassung
- in Geltung · seit 01.04.2003
- Inkrafttreten
- 01.04.2003
- Stand im RIS
- 25.03.2015
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0