RIS AI

MMHmG § 17

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 169/2002seit 01.04.2003NOR40037427

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

3. Abschnitt Ausbildung Medizinischer Masseur Allgemeine Bestimmungen § 17. (1) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur umfasst (2) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur kann (3) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur ist längstens innerhalb von drei Jahren abzuschließen. Wird die Ausbildung nicht innerhalb von drei Jahren abgeschlossen, ist die Ausbildung neu zu beginnen. Absolvierte Ausbildungsinhalte gemäß §§ 21 und 22 sind im Umfang ihrer Gleichwertigkeit durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter anzurechnen.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40037427
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P17/NOR40037427
Fassung
in Geltung · seit 01.04.2003
Inkrafttreten
01.04.2003
Stand im RIS
25.03.2015
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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