MMHmG § 17
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 169/2002seit 01.04.2003NOR40037427
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
3. Abschnitt
Ausbildung Medizinischer Masseur
Allgemeine Bestimmungen
§ 17. (1) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur umfasst
(2) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur kann
(3) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur ist längstens innerhalb von drei Jahren abzuschließen. Wird die Ausbildung nicht innerhalb von drei Jahren abgeschlossen, ist die Ausbildung neu zu beginnen. Absolvierte Ausbildungsinhalte gemäß §§ 21 und 22 sind im Umfang ihrer Gleichwertigkeit durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter anzurechnen.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40037427
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P17/NOR40037427
- Fassung
- in Geltung · seit 01.04.2003
- Inkrafttreten
- 01.04.2003
- Stand im RIS
- 25.03.2015
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0