MMHmG § 5
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 169/2002seit 01.04.2003NOR40037415
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
2. Hauptstück
Medizinischer Masseur
1. Abschnitt
Berufsbild und besondere Berufspflicht des medizinischen Masseurs
Berufsbild Medizinischer Masseur
§ 5. (1) Der Beruf des medizinischen Masseurs umfasst die Durchführung von
(2) Bei Blindheit umfasst das Berufsbild des medizinischen Masseurs die Durchführung von
(3) Die klassische Massage zu Heilzwecken umfasst Heilmassagen
(5) Die Thermotherapie umfasst die Anwendung von Wärme oder Kälte zu Heilzwecken, wie insbesondere durch
(6) Die Ultraschalltherapie ist die Anwendung von Schwingungen mit einer Frequenz von 20 kHz bis 10 GHz zu Heilzwecken.
(7) Spezialmassagen zu Heilzwecken umfassen insbesondere
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40037415
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P5/NOR40037415
- Fassung
- in Geltung · seit 01.04.2003
- Inkrafttreten
- 01.04.2003
- Stand im RIS
- 25.03.2015
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0