RIS AI

SanG § 47

Sanitätergesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 30/2002seit 01.07.2002NOR40027488

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Lehrkräfte § 47. (1) Die Ausbildung zum Sanitäter und in den Notfallkompetenzen hat durch geeignete Ärzte oder Personen zu erfolgen, die auf dem betreffenden Unterrichtsfach ausgebildet sowie fachlich und pädagogisch geeignet sind. (2) In der Ausbildung tätige Sanitäter („Lehrsanitäter“) müssen weiters mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40027488
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/30/P47/NOR40027488
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2002
Inkrafttreten
01.07.2002
Stand im RIS
11.04.2016
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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