RIS AI

SanG § 46

Sanitätergesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 30/2002seit 01.07.2002NOR40027487

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Modulleitung § 46. (1) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung der Module, mit Ausnahme des Berufsmoduls, obliegt dem leitenden Arzt des Rechtsträgers der Ausbildung oder einem von diesem beauftragten Arzt. Diese Ärzte müssen über die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten und über die notwendige Berufserfahrung verfügen. (2) Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht der Module obliegt einer fachkompetenten und pädagogisch geeigneten Person, die über die notwendige Erfahrung als Lehrsanitäter (§ 47) verfügt. (3) Für die Funktionen der Abs. 1 und 2 ist jeweils ein Stellvertreter mit den gleichen Qualifikationen vorzusehen.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40027487
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/30/P46/NOR40027487
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2002
Inkrafttreten
01.07.2002
Stand im RIS
11.04.2016
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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