RIS AI

SanG § 44

Sanitätergesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 30/2002seit 01.07.2002NOR40027485

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Andere Gesundheitsberufe § 44. (1) Angehörige von Gesundheitsberufen, deren Ausbildung die Inhalte gemäß § 43 Abs. 2 umfassen, sind von der Absolvierung des Berufsmoduls befreit. (2) Angehörige von Gesundheitsberufen, deren Ausbildung mindestens die Hälfte der Inhalte gemäß § 43 Abs. 2 umfassen, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung im Berufsmodul zu absolvieren. Diese beinhaltet die in § 43 Abs. 2 angeführten Fächer unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Ausbildung erworbenen Kenntnisse. (3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung die Gesundheitsberufe gemäß Abs. 1 und 2 sowie nähere Bestimmungen insbesondere über Inhalte und Dauer der verkürzten Ausbildungen gemäß Abs. 2 festzulegen.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40027485
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/30/P44/NOR40027485
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2002
Inkrafttreten
01.07.2002
Stand im RIS
11.04.2016
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen

SanG § 44 — Sanitätergesetz · RIS AI