SanG § 37
Sanitätergesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 30/2002seit 01.07.2002NOR40027478
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Modul 2 – Inhalte
§ 37. (1) Im Modul 2 erfolgt eine vertiefende theoretische Ausbildung in den Fächern des § 33 Abs. 1 sowie eine theoretische Ausbildung in folgenden Fächern:
(2) Im Modul 2 sind eine vertiefende praktische Ausbildung in Notarztsystemen und ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt in folgenden Fächern zu absolvieren:
(3) Die erfolgreiche praktische Ausbildung in Notarztsystemen und die Teilnahme am Praktikum in einer Krankenanstalt gemäß Abs. 2 sind durch Bestätigungen nachzuweisen.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40027478
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/30/P37/NOR40027478
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2002
- Inkrafttreten
- 01.07.2002
- Stand im RIS
- 11.04.2016
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0