RIS AI

SanG § 34

Sanitätergesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 30/2002seit 01.07.2002NOR40027475

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Verkürzte Ausbildungen § 34. (1) Personen, die (2) Eine verkürzte Ausbildung gemäß Abs. 1 beinhaltet insbesondere die in § 33 Abs. 1 angeführten Fächer unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse. (3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über Dauer und Inhalte der verkürzten Ausbildungen festzulegen.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40027475
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/30/P34/NOR40027475
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2002
Inkrafttreten
01.07.2002
Stand im RIS
11.04.2016
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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