RIS AI

SanG § 30

Sanitätergesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 30/2002seit 01.07.2002NOR40027471

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Abschlussprüfungen § 30. (1) Die Ausbildungen zum Rettungssanitäter, zum Notfallsanitäter und in den Notfallkompetenzen schließen mit einer Prüfung vor einer Prüfungskommission ab, welcher folgende Personen angehören: (2) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn (3) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (4) Darüber hinaus sind folgende Personen berechtigt, der kommissionellen Prüfung als Beobachter beizuwohnen:

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40027471
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/30/P30/NOR40027471
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2002
Inkrafttreten
01.07.2002
Stand im RIS
11.04.2016
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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