SanG § 30
Sanitätergesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 30/2002seit 01.07.2002NOR40027471
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Abschlussprüfungen
§ 30. (1) Die Ausbildungen zum Rettungssanitäter, zum Notfallsanitäter und in den Notfallkompetenzen schließen mit einer Prüfung vor einer Prüfungskommission ab, welcher folgende Personen angehören:
(2) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn
(3) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Darüber hinaus sind folgende Personen berechtigt, der kommissionellen Prüfung als Beobachter beizuwohnen:
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40027471
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/30/P30/NOR40027471
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2002
- Inkrafttreten
- 01.07.2002
- Stand im RIS
- 11.04.2016
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0