SanG § 24
Sanitätergesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 30/2002seit 01.07.2002NOR40027465
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und Fortbildungspass
§ 24. (1) Sanitätern ist auf Antrag durch den Rechtsträger von Einrichtungen, in denen sie tätig sind, ein Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und ein Fortbildungspass auszustellen.
(2) Der Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis hat insbesondere zu enthalten:
(3) Der Fortbildungspass hat zusätzlich insbesondere folgende Vermerke zu enthalten:
(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufs- und Tätigkeitsausweise und der Fortbildungspässe durch Verordnung festzulegen.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40027465
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/30/P24/NOR40027465
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2002
- Inkrafttreten
- 01.07.2002
- Stand im RIS
- 11.04.2016
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0