SanG § 22
Sanitätergesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 30/2002seit 01.07.2002NOR40027463
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen
§ 22. (1) Personen, die eine entsprechende Ausbildung nach diesem Bundesgesetz erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen
(2) Notfallsanitäter, die zur Durchführung von Notfallkompetenzen auf Grund dieses Bundesgesetzes befugt sind, sind berechtigt, folgende ihrer Berechtigung entsprechende Zusatzbezeichnung bzw. deren Abkürzung zu führen:
(3) EWR-Staatsangehörige, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Berufs oder von Tätigkeiten des Sanitäters berechtigt sind (§ 18), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
(4) Die Führung
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40027463
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/30/P22/NOR40027463
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2002
- Inkrafttreten
- 01.07.2002
- Stand im RIS
- 11.04.2016
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0