SanG § 10
Sanitätergesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 30/2002seit 01.07.2002NOR40027451
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Notfallsanitäter
§ 10. (1) Der Tätigkeitsbereich des Notfallsanitäters umfasst:
(2) Notfallpatienten gemäß Abs. 1 Z 2 sind Patienten, bei denen im Rahmen einer akuten Erkrankung, einer Vergiftung oder eines Traumas eine lebensbedrohliche Störung einer vitalen Funktion eingetreten ist, einzutreten droht oder nicht sicher auszuschließen ist.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40027451
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/30/P10/NOR40027451
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2002
- Inkrafttreten
- 01.07.2002
- Stand im RIS
- 11.04.2016
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0