RIS AI

SanG § 10

Sanitätergesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 30/2002seit 01.07.2002NOR40027451

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Notfallsanitäter § 10. (1) Der Tätigkeitsbereich des Notfallsanitäters umfasst: (2) Notfallpatienten gemäß Abs. 1 Z 2 sind Patienten, bei denen im Rahmen einer akuten Erkrankung, einer Vergiftung oder eines Traumas eine lebensbedrohliche Störung einer vitalen Funktion eingetreten ist, einzutreten droht oder nicht sicher auszuschließen ist.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40027451
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/30/P10/NOR40027451
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2002
Inkrafttreten
01.07.2002
Stand im RIS
11.04.2016
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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