RIS AI

SanG § 4

Sanitätergesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 30/2002seit 01.07.2002NOR40027445

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

2. Abschnitt Pflichten des Sanitäters Allgemeine Pflichten § 4. (1) Sanitäter haben ihre Tätigkeit ohne Ansehen der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten und der betreuten Personen nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Nötigenfalls ist ein Notarzt oder, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, ein sonstiger zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt anzufordern. (2) Sanitäter haben sich tätigkeitsrelevant fortzubilden.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40027445
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/30/P4/NOR40027445
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2002
Inkrafttreten
01.07.2002
Stand im RIS
11.04.2016
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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