RIS AI

SanG § 3

Sanitätergesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 30/2002seit 01.07.2002NOR40027444

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Geltungsbereich § 3. (1) Auf die Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung. (2) Tätigkeiten im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. (3) Hilfeleistungen durch Angehörige von Sozialberufen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt, sofern die Erbringung der Tätigkeiten nicht medizinisch-wissenschaftliche Kenntnisse voraussetzt, die einer entsprechenden Ausbildung bedürfen. (4) Hilfeleistungen durch Angehörige der Berg-, Wasser-, Höhlen- und Pistenrettung sowie der Feuerwehr werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt, sofern die technische Verbringung von Personen aus Gefahrenzonen samt allfälliger anschließender Übergabe zur sanitätsdienstlichen Versorgung im Zentrum der Tätigkeit steht.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40027444
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/30/P3/NOR40027444
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2002
Inkrafttreten
01.07.2002
Stand im RIS
11.04.2016
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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