RIS AI

ApoG Art. 2

Apothekengesetz ÜR

in GeltungBGBGBl. Nr. 362/1990seit 30.06.1990NOR12161694

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Artikel II Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. Nr. 362/1990, zu § 29, RGBl. Nr. 5/1907) (1) Die gemäß § 29 Abs. 4 und 5 betroffenen Ärzte, die nach dem 1. Jänner 1985 und vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einem Verfahren betreffend die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke nicht als Partei beigezogen waren, können ihre Parteienrechte bis längstens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltend machen. (2) Wurden Parteien im Sinne des Abs. 1 übergangen, bleiben sämtliche Wirkungen von Bescheiden bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über allfällige Rechtsmittel auch den übergangenen Parteien gegenüber aufrecht.

Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12161694
Fassung
in Geltung · seit 30.06.1990
Inkrafttreten
30.06.1990
Stand im RIS
28.03.2024
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0