RIS AI

ApoG Art. 3

Apothekengesetz ÜR

in GeltungBGBGBl. Nr. 502/1984seit 01.01.1985NOR12161693

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Artikel III Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 502/1984, zu den §§ 12 und 47, RGBl. Nr. 5/1907) (1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Personengesellschaften ist § 12 Abs. 2 Z 2 des Apothekengesetzes in der Fassung des Art. I Z 12 erst beim nächsten Wechsel des Konzessionsinhabers anzuwenden. (2) Die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig erteilten Bewilligungen zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke bleiben weiterhin aufrecht. Eine solche Bewilligung erlischt, wenn die Entfernung zwischen dem Berufssitz dieses Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet, mit dem Zeitpunkt, in dem der Arzt die Bewilligung zurücklegt oder seine ärztliche Berufsausübung aufgibt. (3) Der § 47 Abs. 2 des Apothekengesetzes in der Fassung des Art. I Z 33 ist nicht anzuwenden, wenn ein Konzessionsgesuch vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wegen Abganges der im § 10 des Apothekengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzten Voraussetzungen ohne weiteres Verfahren abgewiesen worden ist. (4) In Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig sind, können Inhaber von öffentlichen Apotheken, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten (§§ 10 Abs. 2 und 48 Abs. 2 des Apothekengesetzes), Einsprüche deswegen bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erheben.

Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12161693
Fassung
in Geltung · seit 01.01.1985
Inkrafttreten
01.01.1985
Stand im RIS
28.03.2024
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0