Journalistengesetz § 23
in GeltungBGBGBl. Nr. 88/1920 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/1999seit 01.09.1999NOR12161625
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Nachwirkung
§ 23. Die Rechtswirkungen des Gesamtvertrages bleiben nach seinem Erlöschen für Vertragsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht, als für diese Vertragsverhältnisse nicht ein neuer Gesamtvertrag wirksam oder nicht ein neuer Einzelvertrag abgeschlossen wird.
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12161625
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1920/88/P23/NOR12161625
- Fassung
- in Geltung · seit 01.09.1999
- Inkrafttreten
- 01.09.1999
- Stand im RIS
- 12.02.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0