RIS AI

Journalistengesetz § 19

in GeltungBGBGBl. Nr. 88/1920 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/1999seit 01.09.1999NOR12161621

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Rechtswirkungen der Gesamtverträge § 19. (1) Der Gesamtvertrag gilt, soweit er nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien regelt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches als Bestandteil der Verträge, die zwischen den ständigen freien Mitarbeitern im Sinne des § 16 und dem Medienunternehmen (Mediendienst) abgeschlossen werden. (2) Enthält der Gesamtvertrag keine Vorschriften über seinen Wirksamkeitsbeginn, so beginnen seine Rechtswirkungen mit dem auf die Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ folgenden Tag. (3) Die Rechtswirkungen des Gesamtvertrages treten auch für nichtvertragsangehörige ständige freie Mitarbeiter im Sinne des § 16 ein, die von einem vertragsangehörigen Medienunternehmen (Mediendienst) beschäftigt werden. Dies gilt jedoch nur solange, als für diese ständigen freien Mitarbeiter im Sinne des § 16 nicht ein anderer Gesamtvertrag abgeschlossen wird.

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12161621
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1920/88/P19/NOR12161621
Fassung
in Geltung · seit 01.09.1999
Inkrafttreten
01.09.1999
Stand im RIS
12.02.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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