Journalistengesetz § 18
in GeltungBGBGBl. Nr. 88/1920 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/1999seit 01.09.1999NOR12161620
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Geltungsbereich und Gesamtverträge
§ 18. (1) Der Gesamtvertrag erstreckt sich, sofern er nicht anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches auf ständige freie Mitarbeiter im Sinne des § 16 und auf Medienunternehmen (Mediendienste), die zur Zeit des Abschlusses des Gesamtvertrages Mitglieder einer am Gesamtvertrag beteiligten Körperschaft waren oder später werden (Vertragsparteien).
(2) Geht der Betrieb oder ein Teil des Betriebes eines Medienunternehmens (Mediendienstes), das (der) einem Gesamtvertrag unterliegt, auf einen Dritten über, so erstreckt sich der Gesamtvertrag auch auf diesen.
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12161620
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1920/88/P18/NOR12161620
- Fassung
- in Geltung · seit 01.09.1999
- Inkrafttreten
- 01.09.1999
- Stand im RIS
- 12.02.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0