RIS AI

KTG § 30

Kardiotechnikergesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 96/1998seit 01.01.1999NOR12142438

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Anrechnung § 30. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen (2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Kardiotechnikerausbildung erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. (3) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12142438
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/96/P30/NOR12142438
Fassung
in Geltung · seit 01.01.1999
Inkrafttreten
01.01.1999
Stand im RIS
05.04.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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