KTG § 30
Kardiotechnikergesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 96/1998seit 01.01.1999NOR12142438
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Anrechnung
§ 30. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
(2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Kardiotechnikerausbildung erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(3) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12142438
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/96/P30/NOR12142438
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.1999
- Inkrafttreten
- 01.01.1999
- Stand im RIS
- 05.04.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0