KTG § 29
Kardiotechnikergesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 96/1998seit 01.01.1999NOR12142437
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Prüfungen
§ 29. (1) Während der gesamten Ausbildungszeit hat sich der Ausbildungsverantwortliche laufend von den theoretischen Kenntnissen des Kardiotechnikers in Ausbildung zu überzeugen.
(2) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges hat der Ausbildungsverantwortliche im Rahmen der praktischen Ausbildung laufend Überprüfungen durchzuführen und diese zu bewerten.
(3) Nach zwei Drittel der Ausbildung hat der Kardiotechniker in Ausbildung eine Zwischenprüfung über den theoretischen Teil der Ausbildung vor einer Kommission abzulegen.
(4) Die Kommission gemäß Abs. 3 besteht aus
(5) Nach erfolgreichem Abschluß der Gesamtausbildung ist eine kommissionelle Diplomprüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen. Im Rahmen der Diplomprüfung ist zu beurteilen, ob sich der Kardiotechniker in Ausbildung die für die Ausübung des kardiotechnischen Dienstes erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit selbständig und fachgerecht auszuführen.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12142437
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/96/P29/NOR12142437
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.1999
- Inkrafttreten
- 01.01.1999
- Stand im RIS
- 05.04.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0