KTG § 26
Kardiotechnikergesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 96/1998seit 01.01.1999NOR12142434
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
§ 26. (1) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet der Träger der jeweiligen Ausbildungsstätte spätestens nach vier Monaten, wobei ein an der Ausbildungsstätte tätiger diplomierter Kardiotechniker beizuziehen ist. Bis zur Zulassung dürfen die Bewerber keine Tätigkeiten gemäß § 24 Abs. 3 durchführen.
(2) Vor Zulassung ist ein Bewerbungsgespräch oder ein Test mit den Bewerbern durchzuführen.
(3) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des kardiotechnischen Dienstes zu erfolgen, wobei insbesondere die Vorbildung, die Ergebnisse des Aufnahmegespräches oder Aufnahmetests, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.
(4) Der Träger der Ausbildungsstätte hat die Zulassung eines Auszubildenden dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales binnen vier Wochen zu melden.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12142434
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/96/P26/NOR12142434
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.1999
- Inkrafttreten
- 01.01.1999
- Stand im RIS
- 05.04.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0