KTG § 23
Kardiotechnikergesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 96/1998seit 01.01.1999NOR12142431
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Theoretische Ausbildung
§ 23. (1) Kardiotechniker in Ausbildung haben sich die theoretischen Kenntnisse überwiegend durch ein vom Ausbildungsverantwortlichen betreutes Studium anzueignen. Der Ausbildungsverantwortliche ist insbesondere verpflichtet, Kardiotechniker in Ausbildung bei der Auswahl der notwendigen Lehrmittel und Unterlagen zu unterstützen.
(2) Teile der theoretischen Ausbildung können sich Kardiotechniker in Ausbildung durch den Besuch einschlägiger Lehrveranstaltungen im Rahmen der Ausbildung anderer Gesundheitsberufe aneignen. Die hierbei abgelegten Prüfungen sind jedoch auf die kommissionelle Diplomprüfung nicht anzurechnen.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12142431
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/96/P23/NOR12142431
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.1999
- Inkrafttreten
- 01.01.1999
- Stand im RIS
- 05.04.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0